Hohe Fehlerquote bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

von , 12.05.2021, 13:05 Uhr

Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag je unterhaltener Person als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Voraussetzung für den Abzug ist u. a., dass die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt.

Eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag. Bei Unterhaltsaufwendungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. An den Nachweis der Bedürftigkeit der unterhaltenen Person und des tatsächlichen Zahlungsflusses werden in diesen Fällen besondere Anforderungen gestellt.

In einem großen Bundesland wurde vor kurzem bei sechs Finanzämtern der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung überprüft.

Die Finanzämter dieses Bundeslandes bearbeiten jährlich knapp 100.000 Steuererklärungen, in denen die Steuerpflichtigen den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt etwa 650 Millionen Euro beantragen. Davon erkennen die Finanzämter jährlich 410 Millionen Euro als steuermindernd an. Eine vergleichbare Überprüfung hatte im Jahr 2012 eine hohe Fehlerquote bei der Bearbeitung der seinerzeit in die Untersuchung einbezogenen Fälle ergeben. Die Steuerverwaltung des Bundeslandes hatte daraufhin verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität angekündigt.

Die Fehlerquote ist sogar gestiegen      

Die aktuelle Überprüfung erbrachte das Ergebnis, dass sich die Bearbeitungsqualität nicht verbessert hat. Vielmehr hat sich die Fehlerquote von seinerzeit 47 auf nunmehr 55 Prozent erhöht. Untersucht wurden über 1.100 zufällig ausgewählte Fälle eines Veranlagungszeitraums, bei denen die Bearbeiter in den Finanzämtern durch das Risikomanagementsystem zur genaueren Prüfung der Unterhaltsaufwendungen aufgefordert worden waren. Bei den festgestellten Mängeln handelte sich entweder um Fehler bei der Rechtsanwendung oder um Ermittlungsdefizite (z. B. wurden lückenhafte Angaben der Steuerpflichtigen akzeptiert). Die aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung zu Unrecht anerkannten Aufwendungen betrugen durchschnittlich 420 Euro pro Fall. Die trotz unvollständiger Angaben berücksichtigten Aufwendungen beliefen sich auf mehr als 1.400 Euro pro Fall.     

Hohe Fehlerquote beim Auslandsunterhalt      

Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Nachweisführung ergaben sich unterschiedliche Beanstandungsquoten bei der Anerkennung von Inlands- und Auslandsunterhalt. Von 700 geprüften Fällen mit Inlandsunterhalt wurden bei 45 Prozent Fehler festgestellt, von 460 Fällen mit Auslandsunterhalt wiesen 69 Prozent Bearbeitungsmängel auf. Beim Unterhalt an Angehörige im Inland war der überwiegende Teil der Mängel auf die fehlende Prüfung oder die fehlende Berücksichtigung von Einnahmen oder Vermögen der Unterhaltsempfänger zurückzuführen. Bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland ist deren tatsächliche Bedürftigkeit durch eine vollständig ausgefüllte, von der Heimatbehörde und dem Unterhaltsempfänger bestätigte Unterhaltserklärung nachzuweisen. In den geprüften Fällen wurden Unterhaltszahlungen aber häufig selbst dann anerkannt, wenn die Unterhaltserklärungen fehlten bzw. unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllt waren.      

Elektronisch bereitgestellte Daten sollen die Fehlerquote senken      

Angesichts der millionenschweren Dimension der festgestellten Bearbeitungsmängel sehen die Verantwortlichen in der Finanzverwaltung des in Rede stehenden Bundeslandes einen erheblichen Handlungsbedarf. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bearbeitungsqualität im Vergleich zu früher sogar gesunken ist. Die seinerzeit eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung der Bearbeitungsmängel blieben wirkungslos.

Jetzt hofft die Finanzverwaltung, dass durch die zunehmende Akzeptanz der elektronischen Steuererklärung die Steuerpflichtigen auf fehlende bzw. unschlüssige Angaben hingewiesen würden. Auch würden den Finanzämtern in zunehmendem Umfang Daten elektronisch bereitgestellt, die im hier interessierenden Zusammenhang relevant seien. Anhand solcher Daten können die Finanzämter dann beispielsweise abgleichen, ob Empfänger von Unterhaltsleistungen gleichzeitig Arbeitslosengeld oder BAföG-Leistungen beziehen. Wie man an dem Beispiel erkennen kann, spielt der sonst in unserer Republik so hoch gehandelte Datenschutz beim Eintreiben der Steuer keine Rolle.      

Die Reduzierung der Fehlerquote ist dringend erforderlich      

Die Finanzverwaltung sollte sich bemühen, die Quote der Bearbeitungsmängel deutlich zu senken. Das ist auch im Interesse der korrekt handelnden Steuerzahler. Denn was der Staat an Einnahmen durch die fälschliche Anerkennung der Abzugsfähigkeit einbüßt, liebe Leserinnen und Leser, holt er sich erfahrungsgemäß durch verschärften Druck an anderer Stelle wieder herein, sagt verdrossen

Ihr
Gotthilf Steuerzahler
www.krisensicherinvestieren.com

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

Gotthilf Steuerzahler