Keine Finanzkontrolle bei staatlich gegründeten Stiftungen

von , 23.03.2019, 11:23 Uhr

Die Politiker in Bund und Ländern gründen gerne Stiftungen. Diese haben einen guten Ruf, gelten als staatsfern, unabhängig und unbürokratisch. Von der Öffentlichkeit wird der Staat als Wohltäter wahrgenommen, der großzügig Geld für eine gute Sache bereitstellt. Von diesem Eindruck wollen die politischen Akteure profitieren. Der Staat muss die von ihm gegründeten und finanzierten Stiftungen jedoch auch ausreichend kontrollieren, um Fehlentwicklungen zu verhindern. An dieser Überwachung hapert es jedoch häufig, wie der nachfolgend geschilderte Fall beispielhaft zeigt. 

Im Jahr 2007 gründete ein ostdeutsches Bundesland eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist es, das Wissen um die Verbrechen der nationalsozialistischen Diktatur im Bewusstsein der Menschen zu bewahren. Weiterhin ist es Aufgabe der Stiftung, die Menschenrechtsverletzungen während der sowjetischen Besatzung und der Herrschaft der SED darzustellen und hierüber Kenntnisse zu verbreiten. 

Die Stiftung unterhält sieben Gedenkstätten an verschiedenen Standorten. Die Stiftung ist – ebenso wie viele andere Stiftungen der öffentlichen Hand – nicht in der Lage, ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu erfüllen. Vielmehr finanziert sie sich aus Fördermitteln, welche sie Jahr für Jahr vom Land erhält. Zusätzlich bekommt sie Fördergelder für einzelne Projekte, zum Beispiel für Baumaßnahmen.

Häufiger Wechsel der Zuständigkeiten ist nachteilig für die Überwachung      

Der Staat ist verpflichtet, die von ihm gegründeten Stiftungen zu überwachen, sich also insbesondere um die Einhaltung des Stiftungszwecks und um die Finanzen der Einrichtungen zu kümmern. Zum Zeitpunkt der Gründung der hier in Rede stehenden Stiftung oblag dem Innenministerium des betreffenden Bundeslandes die Stiftungsaufsicht. Im Jahr 2011 wechselte die Zuständigkeit zum Kultusministerium. 2016 wanderte die Zuständigkeit weiter in die Staatskanzlei und zum Ministerium für Kultur.

Häufiger Zuständigkeitswechsel ist erfahrungsgemäß nachteilig für die Erfüllung von Überwachungsaufgaben. Die abgebende Behörde entfaltet in Bezug auf die auslaufende Zuständigkeit keine großen Aktivitäten mehr, die aufnehmende Behörde hat wenig Interesse daran, sich um Vergangenes zu kümmern. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass zu überwachende Einrichtungen jahrelang kaum kontrolliert werden. So war es auch im Fall der hier in Rede stehenden Stiftung.      

Keine ausreichende Prüfung der Verwendungsnachweise      

Weder das von 2007 bis 2011 zuständige Innenministerium noch das im Anschluss zuständige Kultusministerium haben bis Ende 2015 die von der Stiftung jährlich vorzulegenden Nachweise über die Verwendung der Fördermittel ausreichend geprüft. Trotzdem wurden regelmäßig weitere Fördermittel an die Stiftung ausgereicht. Diese waren beträchtlich, sie beliefen sich auf jährlich rund 2,5 Millionen Euro. Im Jahr 2015 wurde dann die Prüfung der Verwendungsnachweise auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Diese Behörde machte sich daran, die Verwendungsnachweise der vorangegangenen Jahre zu prüfen, was sich als sehr arbeitsaufwendig herausstellte. Dies war darin begründet, dass die von der Stiftung vorgelegten Unterlagen in großem Maße ungeordnet und unvollständig waren. Als Ergebnis der Überprüfung wurden allein für das Jahr 2007 nicht förderfähige Ausgaben in Höhe von rund 78.000 Euro festgestellt, welche zurückgezahlt werden müssen.      

Rückforderungen werden nicht durchgesetzt      

Die nunmehr zuständige Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur gehen davon aus, dass auch für die noch nicht abschließend überprüften Jahre 2008 bis 2014 vergleichbare Ergebnisse, also nicht förderfähige Ausgaben, zu erwarten sind. Die nicht ordnungsgemäß verwendeten Steuergelder können jedoch im Ergebnis nicht zurückgefordert werden, da die Stiftung nicht über eigene Mittel verfügt. Vielmehr wird sie ganz überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert. Die vom Land bereitgestellten Gelder sind jedoch für die Aufgabenerfüllung der Stiftung bestimmt. Eine Rückzahlung würde mithin zu Lasten der Aufgabenwahrnehmung gehen. Die öffentliche Hand verzichtet in derartigen Fällen darauf, ihre Rückforderungsansprüche durchzusetzen. Eine sehr unbefriedigende Situation!      

Strikte Überwachung der Stiftung in Zukunft      

Im vorliegenden Zusammenhang haben sich die zuständigen Stellen des Landes um die Verwendung der Fördermittel über Jahre hinweg nicht gekümmert und auch die Stiftungsaufsicht nicht wirksam ausgeübt. Da das Land die Stiftung auch weiterhin fördern will, ist es zwingend erforderlich, dass die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Fördermittel für die Zukunft sichergestellt wird. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Mittelverwendung strikt überwachen und die Stiftungsaufsicht aktiv ausüben müssen. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass dies auch tatsächlich geschieht, sagt mit Nachdruck

Ihr
Gotthilf Steuerzahler
Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

Gotthilf Steuerzahler