Steuerliche Abzugsfähigkeit von ausländischen Geldbußen abschaffen?

von , 06.06.2020, 19:50 Uhr

Betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern als Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Sie sind nach geltendem Recht aber nicht abziehbar, wenn es sich dabei um Geldstrafen oder Geldbußen handelt (Abzugsverbot). Dem Abzugsverbot unterliegen allerdings nur Geldbußen, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden.

Geldbußen, die Behörden anderer Staaten (Drittstaaten) verhängen, können hingegen steuermindernd geltend gemacht werden. Derartige Geldbußen gegen Unternehmen sind beispielsweise in Kartellverfahren häufig und können eine beträchtliche Höhe erreichen. Im Unterschied dazu gilt für Geldstrafen ein generelles Abzugsverbot, unabhängig davon, welches Land die Strafen festgesetzt hat. 

In früheren Zeiten wurden alle ausländischen Geldbußen, also auch die Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten, vom deutschen Fiskus als Betriebsausgaben anerkannt. Der Bundesrechnungshof hielt es im Jahr 2012 für geboten, das Abzugsverbot auf Geldbußen sowohl von EU-Mitgliedstaaten als auch von Drittstaaten auszudehnen, und regte eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes an. Das Bundesfinanzministerium sagte seinerzeit zu, den Vorschlag des Rechnungshofs in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. Diese Zusagen setzte das Finanzministerium allerdings nur für Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten um, nicht aber für Geldbußen von Drittstaaten. 

Der Rechnungshof hat die Thematik an den Gesetzgeber herangetragen      

In seinem jüngsten Jahresbericht, welcher dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vorliegt, greift der Bundesrechnungshof das Thema Ausweitung des Abzugsverbots erneut auf. Er argumentiert, dass geldbewehrte Sanktionen grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden sollten. Es sei nicht sachgerecht, dass Geldbußen von Drittstaaten steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, während dies für nationale Geldbußen und solche von Organen und Mitgliedstaaten der EU verboten sei.      

Der Rechnungshof sieht die Abschreckungswirkung von Bußgeldern beeinträchtigt     

 Weiterhin führt der Bundesrechnungshof aus, die Möglichkeit, Geldbußen von Drittstaaten steuerlich zu berücksichtigen, mindere die Steuereinnahmen. Die Allgemeinheit würde damit an der Geldbuße finanziell beteiligt. Die Abzugsfähigkeit beschädige zudem die Abschreckungswirkung der Geldbußen. Nicht zuletzt könne die steuerliche Ungleichbehandlung auch den Wettbewerb beeinträchtigen. Der Rechnungshof hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Gesetzgeber ein Abzugsverbot für alle Bußgelder vorzuschlagen.     

Bußgelder von Drittstaaten entsprechen nicht immer rechtsstaatlichen Grundsätzen     

Das Bundesfinanzministerium hat es abgelehnt, das Abzugsverbot auf Geldbußen auszuweiten, welche von Drittstaaten festgesetzt werden. Das Abzugsverbot sei aus rechtsstaatlichen Gründen auf Sanktionen von Organen und Mitgliedstaaten der EU einzugrenzen. Denn eine Geldbuße solle nur dann vom Abzug ausgeschlossen werden, wenn deren Festsetzung ihrem Wesen nach der nationalen Rechtsordnung entspreche. Davon sei bei EU-Mitgliedstaaten auszugehen.      

Der Rechnungshof plädiert für eine Gleichbehandlung von Geldstrafen und Geldbußen      

Der Bundesrechnungshof hält es nicht für sachgerecht, das Abzugsverbot von der EU-Mitgliedschaft des sanktionierenden Staates abhängig zu machen. Er verweist auf Großbritannien, dessen Bußgelder derzeit nicht abzugsfähig seien, in Zukunft jedoch die Steuerlast minderten. Für Geldstrafen sei bereits geregelt, dass das Abzugsverbot nicht gilt, wenn die Festsetzung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Nach Ansicht des Rechnungshofs sollten die für die Beurteilung von Geldstrafen anzulegenden Maßstäbe auch auf Geldbußen angewendet werden.      

Im Interesse der Wirtschaft sollte die steuerliche Abzugsfähigkeit beibehalten werden      

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich der wirtschaftsfreundlichen Linie des Bundesfinanzministeriums anschließt und die Abzugsfähigkeit von ausländischen Bußgeldern weiterhin zulässt. Wenn man bedenkt, wie schnell und ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Grundsätze in manchen Ländern Sanktionen verhängt werden, sollte man den betroffenen deutschen Unternehmen das Instrument der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht aus der Hand schlagen.

Dass dies für Bußgelder aller Drittstaaten gilt, ist eine Pauschalierung, die hingenommen werden kann. Man wird sehen, wie der Deutsche Bundestag mit der Problematik umgehen wird. Allerdings sieht der Gesetzgeber hier eventuell eine Möglichkeit, liebe Leserinnen und Leser, in der derzeit so angespannten Situation der Staatsfinanzen ohne großes Aufhebens eine Steuervergünstigung abzubauen und das Steueraufkommen zu erhöhen, sagt sorgenvoll

Gotthilf Steuerzahler

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Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

Gotthilf Steuerzahler