Unwirtschaftliche Finanzierung der Rettungsdienste

von , 16.02.2019, 11:48 Uhr

Obwohl die Bundesländer für den Rettungsdienst zuständig sind, ist es ihnen gelungen, die Kosten von Rettungsfahrten und Flugrettungstransporten weitgehend den Krankenkassen auf`s Auge zu drücken. Deren Ausgaben für Rettungsfahrten und Flugtransporte sind in den letzten Jahren enorm gestiegen, ohne dass sie auf kostenträchtige Entscheidungen wie zum Beispiel die Errichtung zusätzlicher Luftrettungsstandorte Einfluss nehmen konnten.

Der zivile Rettungsdienst hat die Aufgabe, rund um die Uhr bei medizinischen Notfällen aller Art durch den Einsatz von qualifiziertem Rettungspersonal und geeigneten Rettungsmitteln rasch und sachgerecht zu helfen und Leben zu retten bzw. Leid zu lindern. Dabei wird zwischen dem bodengebundenen Rettungsdienst und der Luftrettung unterschieden. Die Sicherstellung, Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder und dient der Erfüllung der Pflichten, die den Ländern im Rahmen der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr obliegen.

Damit liegt auch die Finanzierungsverantwortung für den Rettungsdienst grundsätzlich bei den Ländern. Die Rettungsdienstgesetze der Länder regeln die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenwagen oder Luftfahrzeugen. Zuständig für den bodengebundenen Rettungsdienst sind zumeist die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Luftrettung in vielen Fällen die Länder. 

Die Rolle der Krankenkassen      

Die Krankenkassen haben nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs „Fahrkosten“ zu übernehmen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Wie die Fahrkosten konkret von den übrigen – in die Finanzierungszuständigkeit der Länder fallenden – Kosten des Rettungsdienstes abzugrenzen sind, ist nicht gesetzlich geregelt.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Fahrkosten auch Aufwendungen, die mit dem Transport in engem Zusammenhang stehen, wie die Desinfektion eines Rettungswagens nach einem Einsatz. Welches Fahrzeug benutzt werden darf, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Das gilt auch für den Einsatz eines Rettungshubschraubers.      

Die Krankenkassen tragen einen Großteil der Kosten des Rettungsdienstes      
 
Die Länder und ihre Kommunen haben sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend aus der Finanzierung des Rettungsdienstes zurückgezogen. Sie haben die Kosten von Rettungsfahrten und Flugtransporten über Gebühren und Benutzungsentgelte weitgehend auf die Krankenkassen verlagert. In die Berechnung der Gebühren fließen in manchen Bundesländern auch investive Kosten für den Auf- und Ausbau sowie die Aufrechterhaltung der Rettungsinfrastruktur ein.

Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass die Krankenkassen über die Fahrkosten im engeren Sinne hinaus nahezu vollständig die Ausgaben für die Unterhaltung und den Einsatz von Rettungsfahrzeugen und Rettungshubschraubern tragen. Die Beschaffung von Fahrzeugen und Standortentscheidungen können sie allerdings kaum beeinflussen. Die Ausgaben der Kassen für Rettungsfahrten und Flugtransporte sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2017 lagen sie bei insgesamt 3,5 Milliarden Euro.      

Unkoordinierter Ausbau der Luftrettungsstandorte      

Kritiker haben bemängelt, dass die Kostenverlagerung auf die Krankenkassen nicht von der Absicht des Gesetzgebers gedeckt sei, die Krankenkassen lediglich zur Übernahme der Fahrkosten zu verpflichten. Es führe auch zu Unwirtschaftlichkeiten, wenn die Zuständigkeiten für die Bereitstellung der Rettungsleistungen und deren Finanzierung auseinanderfallen. Dies zeige sich beispielsweise bei dem großzügigen Ausbau des Netzes der Luftrettungsstandorte.

Die Länder neigen dazu, ihre Gebiete mit eigenen Rettungshubschraubern zu versorgen. Wird ein neuer Luftrettungsstandort eingerichtet, überlappt sich der Aktionsradius regelmäßig mit bereits vorhandenen Standorten. Das führt bei den vorhandenen Luftrettungsstandorten zu weniger Einsätzen und reduzierten Flugminuten. In der Folge erhöht sich der Flugminutenpreis, denn die hohen Fixkosten der Rettungshubschrauber und der Luftrettungsstandorte bleiben bestehen. Es gibt keine länderübergreifende Einrichtung, die den Ausbau der Luftrettungsstandorte koordiniert.      

Die Finanzierungszuständigkeiten sollten abgegrenzt werden      

Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber klar regeln, welcher Teil der Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung als „Fahrkosten“ zu tragen ist und für welchen Teil die Länder verantwortlich sind. Dies gilt für die Einrichtung und Durchführung von Krankentransporten im Allgemeinen und angesichts der hohen Kosten für die Luftrettung in besonderem Maße. Im Übrigen sollten die Beteiligungsrechte der Krankenkassen deutlich gestärkt werden, insbesondere bei der Errichtung neuer Luftrettungsstandorte und für andere wesentliche Investitionen. All dies würde zu mehr Transparenz und voraussichtlich auch zu mehr Wirtschaftlichkeit im Rettungswesen führen, meint voller Überzeugung

Ihr

Gotthilf Steuerzahler

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

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