Die Vergütung ausländischer Künstler und die Steuer

von , 21.12.2019, 12:09 Uhr

Wenn ausländische Künstler hierzulande auftreten, sind komplizierte steuerliche Vorschriften zu beachten. Unerfahrenen Veranstaltern drohen hier erhebliche finanzielle Risiken. Doch derzeit ist die zuständige Finanzbehörde überwiegend mit sich selbst beschäftigt, Kontrollen finden nicht statt.

Gemeinnützige, im Bereich der Kultur tätige Vereine verpflichten zunehmend auch Künstler aus dem Ausland, die Veranstaltungen der Vereine attraktiver machen sollen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden steuerlichen Pflichten sind den Verantwortlichen vielfach nicht bekannt. Werden die steuerlichen Vorschriften bei Zahlungen an ausländische Künstler gar nicht oder falsch angewandt, kann dies empfindliche haftungsrechtliche Folgen für den Verein und den Vorstand haben. Erleichterungen für gemeinnützige Vereine bestehen hier nämlich nicht.

Das Einkommensteuergesetz ordnet an, dass von inländischen Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen ausländischer Personen die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben wird. Dabei setzt das Verfahren nicht bei den Künstlern mit Wohnsitz im Ausland an, sondern bei den inländischen Veranstaltern. Diese müssen die Steuer für Rechnung der ausländischen Künstler von deren Vergütung abziehen, bei der zuständigen Finanzbehörde anmelden und dorthin abführen. 

15 Prozent der Einnahmen des Künstlers sind abzuführen      

Zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses Amt nimmt übergreifende steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug wahr. Die abzuführende Steuer beträgt – abgesehen von Bagatellfällen – 15 Prozent der Einnahmen des Künstlers aus dem Engagement. Auch Reise- und Übernachtungskosten gehören zu den Einnahmen. In bestimmten Fällen müssen aber auch Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden, was die Sache besonders kompliziert macht. In früheren Jahren bearbeiteten die Finanzämter in den Bundesländern diese Verfahren. Seit dem Jahr 2014 hat das Bundeszentralamt die bundesweite Zuständigkeit für den Steuerabzug. Die Zuständigkeit für Außenprüfungen verblieb bei den Finanzämtern.      

Kontrollen im alten Verfahren       

Bis zum Übergang der Zuständigkeit für den Steuerabzug auf das Bundeszentralamt nahmen die Finanzämter die Kontrollen in diesem Bereich wahr. Vielfach hatten sie sogenannte Lesedienste eingerichtet. Die Mitarbeiter der Lesedienste sammelten aus der regionalen Presse und aus anderen Medien (z. B. Internet, Plakate, Flyer, Rundfunk) für den Zuständigkeitsbereich ihres Finanzamts Informationen über die Tätigkeit von ausländischen Künstlern bei Veranstaltungen im Inland. Sie überwachten, ob die Veranstalter umfassend ihren steuerlichen Pflichten nachkamen. Dies ermöglichte es den Finanzämtern, bislang unerkannte Sachverhalte für den Steuerabzug festzustellen.      

Kontrollen im neuen Verfahren      

Heute sind die Steueranmeldungen auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wegen fehlender technischer Voraussetzungen kann das Bundeszentralamt die eingehenden Steueranmeldungen aber nicht elektronisch weiterverarbeiten. Deshalb ist es vorrangig damit befasst, die Steuerfälle zu verwalten. Sachlich prüft es die Steueranmeldungen lediglich stichprobenartig auf ihre Schlüssigkeit. Für eine rechtliche Prüfung verbleibt kein Raum. Es gibt keine Kontrollen, um nicht besteuerte Einkünfte zu ermitteln, die der Abzugspflicht unterliegen. 

Wie jetzt festgestellt wurde, hat das Bundeszentralamt in keinem Fall die Prüfdienste der Finanzämter gebeten, eingereichte Steueranmeldungen zu überprüfen. Die Finanzämter sind zwar weiterhin angehalten, Feststellungen, die zum Steuerabzug führen könnten, dem Bundeszentralamt mitzuteilen. Seit der Änderung der Zuständigkeit übersenden sie aber so gut wie keine Kontrollmitteilungen an das Bundeszentralamt.      

In Zukunft wird mehr kontrolliert werden      

Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen der Finanzämter ist nach den geltenden Bestimmungen auch zu prüfen, ob die Steuern für Künstlervergütungen ordnungsgemäß abgeführt wurden. Die Finanzämter kommen dieser Verpflichtung jedoch nur ungenügend nach. Jetzt überlegt das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Bundesländern, wie die vorgeschriebenen Kontrollen künftig wahrgenommen werden sollen. 

Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Vereine nicht in Sicherheit wiegen, dass auch in Zukunft die Abführung der Vergütungen für ausländische Künstler kaum überprüft wird. Vielmehr sollten sie die Zeit nutzen, um sich hier – mit Hilfe ihrer Verbände oder durch die Einschaltung von Steuerberatern – ordnungsgemäß aufzustellen, sagt mit Nachdruck

Ihr
Gotthilf Steuerzahler
www.krisensicherinvestieren.com

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren. 

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Gotthilf Steuerzahler