Wenn Stiftungen ihre Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllen

von , 04.10.2020, 17:26 Uhr

Im Geschäftsbereich des Sozialministeriums eines westdeutschen Bundeslandes gibt es eine Reihe von Stiftungen. Sieben dieser Stiftungen, die das Land entweder selbst errichtet oder in seinen Verantwortungsbereich aufgenommen hatte, wurden vor kurzem gutachtlich untersucht. Dabei wurden erhebliche Defizite bei der Aufgabenerfüllung festgestellt.

Das Land übt die Rechtsaufsicht über diese Stiftungen aus. Daneben hat das Land bei dem überwiegenden Teil der Stiftungen besondere Rechte. Beispielsweise sehen die Satzungen vor, dass die Mehrheit der Mitglieder des wichtigsten Stiftungsorgans durch das Land bestimmt wird oder dass das Land den Geschäftsführer einsetzt. Bei zwei der untersuchten Stiftungen finanziert das Land das Personal. Eine dieser Stiftungen erhält zusätzlich jährlich eine Finanzhilfe in sechsstelliger Höhe.

Maßgeblicher Existenzgrund für Stiftungen ist die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, die bei den untersuchten Stiftungen überwiegend im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe liegen. Mehrere Stiftungen hatten Schwierigkeiten, ausreichend förderwürdige Einzelpersonen, Institutionen und Projekte zu finden. Es gingen nur wenige Förderanträge ein und die Förderungen kamen immer wieder denselben Empfängern zugute. Die Fördersummen waren nur gering, lagen teilweise erheblich unterhalb der Planungen und unter den finanziellen Möglichkeiten der Stiftungen. 

Zu wenig Geld für den Stiftungszweck eingesetzt      

Eine Stiftung verwendete in den Jahren 2008 bis 2018 nur etwas über die Hälfte ihrer Einnahmen von rund 185.000 Euro für die Verfolgung des Stiftungszwecks. Bei einer anderen Stiftung kam mehr als die Hälfte der Förderungen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt zugute, in der die Stiftung beheimatet ist. Es wurden damit Aufgaben gefördert, die von der Stadt wahrzunehmen sind. Bei dieser Stiftung kam hinzu, dass nur ein Bruchteil der Erträge (im Jahr 2017: rund 600.000 Euro) für Förderungen zur Verfügung standen. Im Jahr 2017 waren hierfür 15.000 Euro geplant. Grund hierfür waren hohe Pensionslasten. Die Stiftung stellte sich dadurch als Vermögensverwaltung dar, deren Hauptzweck die Bedienung von Pensionsansprüchen ehemaliger Mitarbeiter war.

Wertverluste des Stiftungsvermögens wurden nicht ausgeglichen

Die Stiftungen sind Träger von erheblichen Vermögenswerten, die von mehreren hunderttausend Euro bis in zweistellige Millionenhöhe reichen. Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ist nach den Stiftungssatzungen und gemäß dem Stiftungsgesetz des Landes in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Damit das Stiftungsvermögen seine Finanzierungsfunktion dauerhalt erfüllen kann, ist es erforderlich, inflationsbedingte Werteverluste angemessen auszugleichen. Ein Teil der untersuchten Stiftungen verfolgte das Ziel der realen Kapitalerhaltung nicht ausreichend. Einige Stiftungen stellten keine Überlegungen hierzu an. Aber auch wenn die Stiftungsorgane die Erforderlichkeit erkannten, setzten sie nicht immer ausreichend Mittel für die reale Kapitalerhaltung ein.      

Unwirtschaftliche Verwaltung des Stiftungsvermögens      

Zwei der Stiftungen erzielten den Hauptteil ihrer Einnahmen aus der Überlassung von Erbbaurechten. Die Verwaltung der Erbbaurechtsverhältnisse war nach den Feststellungen des Gutachters verbesserungsbedürftig. Es wurde mehrfach versäumt, Erbpachtzinsen rechtzeitig zu erhöhen. Soweit Stiftungen Geldvermögen besitzen, legten sie dies teilweise nicht vernünftig an. In der schon seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase gingen die Einnahmen aus Geldvermögen deutlich zurück und es gelang nur selten, hieraus auskömmliche Erträge zu erwirtschaften. Daneben wurde festgestellt, dass über den Liquiditätsbedarf hinaus teilweise sehr hohe Bankeinlagen bestanden. Eine der Stiftungen musste für die Verwahrung sogar Negativzinsen bezahlen.      

Kosten der Stiftungsverwaltung      

Das Land übernahm bei zwei Stiftungen die Verwaltungskosten. Bei einer Stiftung entstanden dem Land im Jahr 2018 Personalkosten in Höhe von 224.000 Euro. Schon in der Stiftungsurkunde hatte das Land ausdrücklich auf die Erstattung solcher Geschäftsführungskosten verzichtet. Die Erträge der Stiftung beliefen sich im selben Jahr auf 230.000 Euro, wovon 181.000 Euro aus einer Finanzhilfe des Landes stammten. Ohne die Übernahme der Personalkosten hätten keine Mittel zur Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung gestanden.      

Die Rechtsaufsicht hätte längst eingreifen müssen      

Der Gutachter hat empfohlen, Zweckänderungen oder Zusammenlegungen zu prüfen, da es teilweise nicht gelingt, Erträge in nennenswertem Umfang auszuschütten. Das Sozialministerium und einzelne Stiftungen haben bereits zugesagt, Stiftungszwecke sowie die Art und Weise ihrer Umsetzung zu hinterfragen. Weiterhin hat der Gutachter gefordert, dass die Stiftungen sich mehr Mühe geben müssen, ihr Grundstockvermögen real zu erhalten. Das Sozialministerium sagte zu, die Stiftungen auf eine stärkere Verfolgung dieses Ziels zu verpflichten. Hätte das Land seine Rechtsaufsicht in all den Jahren wie vorgeschrieben ausgeübt, liebe Leserinnen und Leser, wäre es erst gar nicht zu den aufgezeigten Defiziten gekommen, sagt verärgert

Gotthilf Steuerzahler

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Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

Gotthilf Steuerzahler