Der ewige Ärger mit den Handwerkskammern

von , 08.10.2018, 10:02 Uhr

Bei den 53 Handwerkskammern in Deutschland handelt es sich um berufsständische Einrichtungen mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Den einzelnen Handwerkskammern gehören alle Inhaber eines Handwerksbetriebs bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen und Lehrlinge im jeweiligen Kammerbezirk kraft Gesetzes an. Die Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks und sollen die Behörden in Fragen des Handwerks unterstützen. Weiter führen sie die Handwerksrolle, regeln die Berufsausbildung im Handwerk und kümmern sich um die Fortbildung der Meister und Gesellen.

Das Selbstverwaltungsrecht der Handwerkskammern leitet sich aus dem Grundgedanken ab, dass die Handwerker ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln sollen. So haben die Handwerkskammern zwar die gesetzliche Aufgabe, Ordnungen für die Gesellen- und Meisterprüfungen zu erlassen, können deren Inhalte aber im Wesentlichen frei bestimmen. 

Zur Durchsetzung des Selbstverwaltungsrechts sind die Handwerkskammern als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie unterliegen lediglich der Rechtsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes. Im Wesentlichen finanzieren sich die Handwerkskammern aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, aus den Gebühren für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben und aus staatlichen Förderungen. Die Mitgliedsbeiträge decken bei einigen Handwerkskammern einen hohen Anteil (über 40 Prozent) aller Ausgaben ab. 

Die Zwangsmitgliedschaft ist umstritten      

Die Mitglieder der Handwerkskammern können nicht frei entscheiden, ob sie der Kammer beitreten wollen oder nicht, sie sind kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet. Ähnlich wie bei den Industrie- und Handelskammern sorgt die Zwangsmitgliedschaft in den Handwerkskammern für Verärgerung bei vielen Betriebsinhabern. Viele der unfreiwilligen Mitglieder empfinden die Pflichtmitgliedschaft als ungerechtfertigte Zwangsmaßnahme. Sie sind der Ansicht, dass sie durch ihre Pflichtbeiträge für Leistungen bezahlen müssen, die sie gar nicht brauchen. 

Auch werden die finanziellen Belastungen aus der Mitgliedstellung vielfach als zu hoch empfunden. Vergleichbare Zwangsvereinigungen wie die Handwerkskammern gibt es nur noch in wenigen EU-Staaten. Kritiker fordern deshalb zu Recht eine Weiterentwicklung hin zu einer freiwilligen Interessenvertretung. Die Verwaltungsgerichte haben aber bislang alle Klagen gegen die Zwangsmitgliedschaft abgewiesen. Ein Durchbruch in Richtung freiwillige Interessenvertretung zeichnet sich derzeit nicht ab.

Die Rechnungshöfe haben ihr Prüfungsrecht gerichtlich durchgesetzt      

Vor einigen Jahren begannen die Rechnungshöfe, sich für die Finanzen der Handwerkskammern zu interessieren, da es sich bei ihnen ja schließlich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. Gegen die Prüfungsankündigungen der Rechnungshöfe wehrten sich einige Handwerkskammern unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht. Die angerufenen Verwaltungsgerichte entschieden jedoch, dass die Handwerkskammern Prüfungen der Rechnungshöfe hinnehmen müssen. Seitdem hat es mehrere derartige Prüfungen gegeben, deren Ergebnisse interessante Einblicke in das Finanzgebaren der betroffenen Handwerkskammern geben.      

Überhöhte Rücklagen bei einigen Kammern      

Viele Handwerkskammern haben Rücklagen in Millionenhöhe gebildet. Das ist nach geltendem Recht nicht verboten. Allerdings ist die Bildung von Rücklagen auch der Höhe nach an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit gebunden, eine Vermögensbildung ist nicht zulässig. Überhöhte Rücklagen müssen dementsprechend baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden, worauf die Rechnungshöfe drängten. Diejenigen Mitglieder der Handwerkskammern, welche die Beiträge als zu hoch empfanden, sahen sich durch die Feststellungen der Rechnungshöfe in ihrer Kritik bestätigt.      

Üppige Vergütung für die Geschäftsführungen      

Der Personalaufwand der Handwerkskammern bildete einen weiteren Schwerpunkt bei den Prüfungen der Rechnungshöfe. Kritisiert wurde insbesondere die hohe Vergütung des Führungspersonals der Handwerkskammern. Während die einfachen Mitarbeiter der Kammern nach dem für den öffentlichen Dienst geltenden Tarif bezahlt wurden, erhielt die Geschäftsführung in einigen Fällen eine Vergütung, die dem Gehalt eines Staatssekretärs in dem betreffenden Bundesland entsprach. Begründet wurde dies damit, dass man sich an den Bedingungen des Arbeitsmarktes orientieren müsse, um qualifiziertes Führungspersonal gewinnen und halten zu können. 

Eine Reihe von Bundesländern hat einer allzu großzügigen Vergütung bei ihren Handwerkskammern kraft Gesetzes einen Riegel vorgeschoben. Dort richten sich die Gehälter nach der Besoldung, welche höhere Beamte in den Ministerien erhalten. Bei zwangsfinanzierten Einrichtungen, die nicht insolvenzfähig sind und ihr Geld nicht am Markt verdienen müssen, liebe Leserinnen und Leser, ist das auch völlig ausreichend, findet

Ihr
Gotthilf Steuerzahler

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

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