(m/w/d)

von , 03.04.2019, 16:33 Uhr

Geht es um die politisch-korrekte und nicht „diskriminierende“ Formulierung einer Stellenanzeige, sieht sich mancher Arbeitgeber vor eine echte sprachliche Herausforderung gestellt. Es gilt schließlich nicht nur, dem sprachlichen Zeitgeist zu entsprechen (so sinnfrei manche daraus resultierende Formulierung auch anmutet), sondern auch, einer möglicherweise sogar Schadenersatzansprüche begründenden Diskriminierung vorzubeugen. Statt z.B. nach einer „Krankenschwester/Krankenbruder“ zu suchen, besann man sich bei der Formulierung der meisten Stellenofferten inzwischen auf den erklärenden Zusatz „(m/w)“.

Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 sorgt nun das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2019/16) für eine immer häufiger anzutreffende Erweiterung dieses Zusatzes auf „(m/w/d)“. Es ging bei der Entscheidung um das Personenstandsrecht, weil sich eine „intersexuelle“ Person beim Standesamt weder als Mann noch als Frau eintragen lassen wollte. Das Bundesverfassungsgericht gab dieser Person schließlich Recht und seitdem müssen deutsche Meldeämter mit dem dritten Geschlecht (!) „divers“ leben. Hieraus resultiert nun das Kürzel „d“ in den Stellenanzeigen.

Kritisch-zynische Beobachter sehen damit jedoch noch nicht das Ende dieses „Geschlechterkampfes“ – beschönigend oft als „Gender-Diskussion“ bezeichnet – erreicht. Wann werden die ersten Rechthaber auf die Idee kommen, auch in der Wahl der Reihenfolge „(m/w/d)“ eine weitere Diskriminierung zu sehen, weil dabei die Männer ja wieder einmal an erster Stelle stehen . . .? (tb)


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